Sachsen: Mindestalter für das Fahren von Einsatzfahrzeugen gesenkt

27

Das Führen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr und der Polizei mit einem Gesamtgewicht von über 3.500 kg wird bald auch für jüngere Führerscheinbesitzer möglich sein: Der Bundesrat in Berlin hat heute die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung beschlossen. Das Mindestalter für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Klasse C soll demnach 18 Jahre (früher: 21 Jahre) und der Klasse D 21 Jahre (früher: 24 Jahre) betragen. Innenminister Markus Ulbig: „Durch das gesenkte Mindestalter können die jungen Leute frühzeitiger üben, mehr Verantwortung zu übernehmen. Das macht Feuerwehr und Polizei noch attraktiver für den Nachwuchs.“ Die neue Regelung tritt am 1. Mai in Kraft und umfasst neben schweren Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr und Polizei auch solche der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Die Führerscheinklasse C umfasst Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die gebaut und ausgelegt sind zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen (ohne Fahrzeugführer). Klasse D umfasst Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind – auch mit Anhänger bis 750 kg. Bei der Feuerwehr betrifft das vor allem Fahrzeuge der Führerscheinklasse C, so dass künftig bereits Nachwuchsfeuerwehrleute mit 18 Jahren u.a. das Löschgruppenfahrzeug „LF 20“ mit mind. 1.600 l Wassertank bzw. das Hubrettungsfahrzeug Drehleiter „DLA(K) 23-12“, das eine Rettungshöhe von 23 Metern erreicht, fahren dürfen. Der Bundesrat hat mit den Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung einem Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugestimmt. Damit wird die 3. EU-Führerscheinverordnung vollständig umgesetzt. Betroffen von der Änderung sind nicht nur Einsatzfahrten, sondern auch Übungs- und Schulungsfahrten. (SMI)