Görlitz: Unterlassene Hilfeleistung als fahrlässige Tötung geahndet

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Das Amtsgericht Görlitz hat im Oktober 2013 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Görlitz gegen einen 52-jährigen Görlitzer einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung erlassen. Der Mann hat kein Rechtsmittel eingelegt und ist somit rechtskräftig zur Zahlung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (entspricht vier Monatsnettoeinkommen) verurteilt, womit er als vorbestraft gilt. Bei einem Sturz im häuslichen Bereich im Juni 2012 hatte sich die 56-jährige Lebensgefährtin des Verurteilten einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen, weshalb sie sich nicht mehr eigenständig fortbewegen konnte und mindestens zwei Wochen nur noch auf dem Fußboden im Wohnzimmer liegend zubrachte. Dabei bildeten sich massive Durchliegegeschwüre aus. Obgleich der Mann den Zustand seiner Partnerin und die Notwendigkeit, medizinische Hilfe zu rufen, erkannte, unternahm er nichts. Nachdem die Frau zufällig durch Dritte aufgefunden und nunmehr ins Krankenhaus eingewiesen worden war, verschlechterte sich aufgrund viel zu spät einsetzender medizinischer Behandlung ihr Gesundheitszustand zunehmend, bis die Görlitzerin Mitte Juli 2012 an einem septischen Multiorganversagen verstarb. Die Sachverständigen der Rechtsmedizin stellten fest, dass bei zeitnaher chirurgischer Versorgung des Bruches ein Krankheitsverlauf, wie er sich hier vergegenständlichte, nicht zu erwarten gewesen wäre. Damit stand fest, dass der 52-Jährige durch sein Nichtstun für den Tod der Partnerin verantwortlich ist, dabei zumindest fahrlässig handelte. Wäre angesichts der ursprünglich erlittenen Verletzungen der Tod der Geschädigten anzunehmen gewesen und bei diesem Erkenntnisstand nicht gehandelt worden, käme sogar Strafverfolgung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes (Totschlag durch Unterlassen) in Betracht. Mithin sollte bei Unfällen oder Unglücksfällen sonstiger Art jeweils verantwortungsbewusst Unterstützung gewährt bzw. über die Herbeiholung medizinischer Hilfe entschieden werden. Selbst wenn die Untätigkeit nicht so tragisch endet wie hier, ist eine Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung möglich. Sollte der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen können, muss er die 120 Tage verbüßen oder er kann die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit begleichen, wobei er für einen Tagessatz sechs Stunden arbeiten müsste. (PD Görlitz)