Entzünden von Lagerfeuern – was ist erlaubt?

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Immer wieder kommt es vor, dass gerade im Herbst Feuerwehren wegen unangemeldeten Lagerfeuern alarmiert werden. Häufig ist es so, dass Passanten die Rauchentwicklung bemerken und dann die Feuerwehr rufen. Das kann für den Veranstalter des Lagerfeuers durchaus teuer werden. Deshalb ist es wichtig, sich im Vorfeld mit dem jeweiligen Ordnungsamt auseinanderzusetzen und die Details zu besprechen, damit das Feuer angemeldet werden kann. Denn grundsätzlich gilt: alles, was größer ist als eine Feuerschale muss ordnungsgemäß angemeldet werden. Je nach Stadt oder Gemeinde gibt es dazu noch unterschiedliche Auflagen. Meistens ist folgendes zu beachten:

  • Es darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verbrannt werden
  • Das Ab- und Verbrennen von Abfällen, Wiesen, Reisig, Laub u.ä. gilt nicht als Lagerfeuer und ist verboten
  • Waldbrandwarnstufen und Smogstufen müssen beachtet werden
  • Nachbarn und Anwohner dürfen durch Rauch und Funkenflug nicht gefährdet werden
  • Das Holz darf nicht eher als 2 Tage vor Entzünden aufgeschichtet werden, damit sich keine Tiere in dem haufne einnisten
  • Brandbeschleuniger dürfen nicht zum Entzünden genutzt werden
  • Die Feuerstelle muss beaufsichtigt, abgelöscht und nachkontrolliert werden
  • Festgelegte Abstände zu Flughäfen, Straßen, Bahnstrecken sind einzuhalten
  • Offenes Feuer im Wald ist immer verboten

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte in jedem Fall den Kontakt zum Ordnungsamt suchen. Dort können die lokalen Bedingungen erfragt werden.