Normalerweise ist es festgelegt: Nach §35 StVO ist es so geregelt, dass die Feuerwehr im Einsatzfall Sonderrechte in Anspruch nehmen darf. Allgemein bekannt gilt dies auch für Feuerwehrleute, die nach einer Alarmierung mit dem privaten PKW zum Gerätehaus fahren und somit eine hoheitliche Aufgabe erfüllen. Auch wenn sie hier kein Wegerecht nutzen dürfen, so besitzen sie dennoch Sonderrechte. Und dürfen zum Beispiel, sofern es die Verkehrslage erlaubt, in geringem Maße Geschwindigkeitsvorgaben überschreiten.
In Meißen sieht das Ordnungsamt dies aber anders. Als ein Feuerwehrmann vor kurzem auf dem Weg zum Gerätehaus mit einer Überschreitung von 10 km/h geblitzt wird, teilt er dem Ordnungsamt den Sachverhalt mit. Laut dem Verein „Feuerwehr Dokumentation Meißen e.V.“ antwortete die Behörde jedoch wörtlich:
„(…)Auf Ihrem Anhörungsbogen teilten Sie mit, dass Sie sich nach einer entsprechenden Alarmierung auf dem Weg zum Gerätehaus der Feuerwehr Meißen befunden haben und somit Sonderrechte in Anspruch genommen haben wollen.
§ 35 der Straßenverkehrsordnung legt fest, wer und zu welchem Zweck Sonderrechte in Anspruch nehmen darf und somit von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist. Für die Fahrt zur Feuerwehr gelten somit keine Sonderrechte. Eine Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ist nicht gegeben.
Der Vorwurf der Verkehrsordnungswidrigkeit wird aufrechterhalten. (…)“
Nun will das Amt sogar ein Bußgeldverfahren einleiten. Wie das ganze ausgegangen ist, werden wir euch mitteilen.
Fakt ist, dass Angehörigne von Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall zur Fahrt mit Privatfahrzeugen zum Feuerwehrhaus Sonderrechte nach §35 Abs. 1 StVO zustehen. Diese Sonderrechte müssen begründet sein durch
1. Brände, Unglücksfälle, Katastrophen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit zur Abwendung oder Eingrenzung von Personen- und/oder Sachschäden
2. die Abhaltung qualifizierter Einsatzübungen.