
Ein Blitzerfoto aus Taucha in Sachsen sorgt derzeit bundesweit für Diskussionen in der Feuerwehrszene. Ein langjähriger Feuerwehrmann wurde während einer Einsatzfahrt mit einer Drehleiter in einer Tempo-30-Baustelle mit 69 km/h gemessen und erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid. Der Fall wirft nun eine grundlegende Frage auf: Wie weit reichen die Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen im Straßenverkehr und wo muss man Grenzen ziehen?
Einsatzalarm an einer Schule
Der Vorfall ereignete sich während eines Einsatzes zu einer ausgelösten Brandmeldeanlage (BMA) in einer Schule. In solchen Situationen muss die Feuerwehr zunächst von einem möglichen Brandereignis ausgehen, weshalb eine entsprechende Alarmierung und schnelle Anfahrt üblich sind.
Der Fahrer der Drehleiter gab an, mit Blaulicht und Martinhorn unterwegs gewesen zu sein. Medienberichten zufolge habe er in der Alarm-App gesehen, dass zunächst nur wenige Einsatzkräfte auf dem Weg zur Einsatzstelle waren, was aus seiner Sicht eine besonders zügige Anfahrt erforderlich machte.
Während der Einsatzfahrt wurde das Fahrzeug in einer Tempo-30-Zone geblitzt. Laut Messung betrug die Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranzen am Ende 69 km/h.
Unterschiedliche Bewertung der Einsatzfahrt
Interessant ist dabei ein weiterer Aspekt: Auch ein vorausfahrendes Löschfahrzeug der Feuerwehr wurde an derselben Stelle geblitzt. Dort lag die Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch lediglich bei rund 20 km/h über dem Tempolimit. Dieses Verfahren sei ohne weitere Probleme eingestellt worden. Bei der Drehleiter fiel die Überschreitung deutlich höher aus. Deshalb blieb in diesem Fall ein Bußgeldbescheid bestehen.
Sonderrechte nach §35 StVO
Grundsätzlich dürfen Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst im Einsatz von Verkehrsregeln abweichen. Die Grundlage dafür bildet
§ 35 der Straßenverkehrs-Ordnung. Dort heißt es, dass Einsatzkräfte von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abweichen dürfen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Eine konkrete Geschwindigkeitsgrenze nennt das Gesetz dabei nicht.
Sonderrechte sind kein Freibrief
Gleichzeitig enthält die Vorschrift eine wichtige Einschränkung. Nach §35 Absatz 8 StVO dürfen Sonderrechte:
nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Damit ist klar: Auch bei Einsatzfahrten besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass diese Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet wurde, kann die Nutzung der Sonderrechte als unangemessen bewertet werden.
Der Fall aus Taucha zeigt zudem eine juristische Besonderheit:
Wird eine Geschwindigkeit während einer Einsatzfahrt überschritten, stellt sich zunächst die Frage, ob diese Überschreitung durch die Sonderrechte gedeckt war. Ist dies der Fall, liegt kein Geschwindigkeitsverstoß vor. Im Fall Taucha gab es einen BMA-Alarm, was ohne Frage einen Einsatz mit hoheitlichen Aufgaben und zügiger Anfahrt rechtfertigt.
Wird jedoch argumentiert, dass die Sonderrechte nicht angemessen ausgeübt wurden, kann dies selbst eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Nach § 49 Straßenverkehrs-Ordnung handelt ordnungswidrig, wer Sonderrechte ausübt, ohne dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen.
Dies dürfte mit dem Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung als solche nicht viel zu tun haben, sondern müsse separat bewertet werden. Inwiefern dies im aktuellen Verfahren Berücksichtigung findet, ist gegenwärtig aber nicht bekannt.
Zwischen Einsatzdruck und Verkehrssicherheit
Der Fall verdeutlicht das Spannungsfeld, in dem sich Maschinisten bewegen. Einerseits besteht bei Alarmfahrten ein erheblicher Zeitdruck, andererseits tragen Maschinisten eine hohe Verantwortung, sowohl für ihre Mannschaft als auch für andere Verkehrsteilnehmer. Gerade bei schweren Einsatzfahrzeugen wie einer Drehleiter mit einem Gesamtgewicht von mehreren Tonnen und entsprechend langen Bremswegen spielt diese Verantwortung eine besondere Rolle.
Diskussion in der Feuerwehrszene
Der Vorfall aus Taucha wird deshalb derzeit intensiv diskutiert. Während einige Feuerwehrleute den Bußgeldbescheid als mangelnde Unterstützung für das Ehrenamt sehen, betonen andere, dass auch Einsatzfahrten nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Fahrweise entbinden. Fest steht: Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie komplex die rechtliche Bewertung von Einsatzfahrten sein kann und wie schmal der Grat zwischen schneller Hilfeleistung und Verkehrssicherheit im Straßenverkehr ist.
Und: unabhängig von der juristischen Bewertung wirft der Fall auch eine grundsätzliche Frage auf: Welche Rückendeckung können ehrenamtliche Einsatzkräfte im Ernstfall erwarten? Viele Feuerwehrleute empfinden es als problematisch, wenn Kameraden während einer Einsatzfahrt, bei der sie unter Zeitdruck Hilfe leisten sollen, im Nachhinein allein mit den rechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden. Der Austritt des langjährigen Feuerwehrmanns aus der Wehr in Taucha zeigt, welche persönlichen Folgen solche Konflikte haben können. Für viele Ehrenamtliche bleibt damit eine unbequeme Realität: Wer im Einsatz Verantwortung übernimmt und schnell Hilfe leisten will, muss im Zweifel auch damit rechnen, sich später vor Behörden oder Gerichten für sein Handeln rechtfertigen zu müssen. Im Extremfall sogar mit der Sorge um den eigenen Führerschein.







